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A 2026 16

Kantonssteuer / direkte Bundessteuer

ZG Verwaltungsgericht ·A · 2026-06-23 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

4 Urteil A 2026 16 3. Die Rekurrentin bestreitet im Wesentlichen ihre Zahlungspflicht für die geschulde- ten Steuerforderungen und führt hierzu begründend an, die Rekursgegnerin agiere nicht staatlich-hoheitlich, sondern handelsrechtlich. Ganz generell handle es sich beim Staat um eine arglistig täuschende, betrügerische Organisation. Sie stellt darüber hinaus die Exis- tenz der Schweizerischen Eidgenossenschaft als souveränen Staat in Frage und verlangt u.a. eine verbindliche Erklärung der Steuerverwaltung, dass hoheitlich gehandelt werde sowie einen "Gegenbeweis" bzw. eine durch die Steuerverwaltung beizubringende "von der Bundeskanzlei apostillierte" original Bestätigung "zweier Kadermitarbeitenden eines thematisch passenden Departements (EJPD, EDI, EDA)", wonach der für die Rekurrentin handelnde, einzige Verwaltungsrat Schweizer Bürger sei (act. 1). 4. Die Vorbringen der Rekurrentin erschöpfen sich in Behauptungen, welche auf der Weltanschauung aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegung fussen, worauf sodann nicht weiter einzugehen ist. Die erhobenen Rügen erweisen sich mithin als offensichtlich unbegründet und sind mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf über- haupt – zum wiederholten Male – einzutreten ist (vgl. dazu etwa bereits BGer 9C_414/2025 vom 19. September 2025 E. 2.3; 9C_288/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.1; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 sowie 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2). Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Gemeinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. etwa Art. 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV; § 1, 15 und 74 der Verfassung des Kantons Zug [KV; BGS 111.1]; DBG; Steuerharmonisierungsgesetz [StHG; SR 642.14]; StG sowie die dazu erlassenen Verord- nungen) sowie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden. Es han- delt sich mithin auf allen Ebenen um öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steuererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souverä- nen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumentation einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unterneh- men völlig abwegig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer

5 Urteil A 2026 16 9C_414/2025 vom 19. September 2025 E. 2.3; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Im Hinblick auf künftige ähnliche Eingaben bleibt bezüglich dem Vorbringen, wonach Nachname und Vorname einer natürlichen Person zwingend durch ein Komma zu trennen seien, Folgendes festzuhalten: Diese Auffassung steht nicht nur im Widerspruch zum all- gemeinen Sprachgebrauch, sie entbehrt vor allem jeder rechtlichen Grundlage (vgl. etwa BGer 9C_654/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Ohnehin steht vorlie- gend die Rekurrentin als juristische Person am Recht. Die Eingabe der Rekurrentin enthält über mehrere Seiten hinweg nicht nachvollziehbare und weitschweifige Ausführungen, die den angefochtenen Einspracheentscheid inhaltlich nur marginal thematisieren. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5. Zusammengefasst erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet. Er ist ab- zuweisen. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Angesichts des hohen Streitwerts wird die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht vertretenen Rekurrentin kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen wer- den, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG im Umkehrschluss; § 28 Abs. 2a VRG).

6 Urteil A 2026 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Die Rekurrentin bestreitet im Wesentlichen ihre Zahlungspflicht für die geschulde- ten Steuerforderungen und führt hierzu begründend an, die Rekursgegnerin agiere nicht staatlich-hoheitlich, sondern handelsrechtlich. Ganz generell handle es sich beim Staat um eine arglistig täuschende, betrügerische Organisation. Sie stellt darüber hinaus die Exis- tenz der Schweizerischen Eidgenossenschaft als souveränen Staat in Frage und verlangt u.a. eine verbindliche Erklärung der Steuerverwaltung, dass hoheitlich gehandelt werde sowie einen "Gegenbeweis" bzw. eine durch die Steuerverwaltung beizubringende "von der Bundeskanzlei apostillierte" original Bestätigung "zweier Kadermitarbeitenden eines thematisch passenden Departements (EJPD, EDI, EDA)", wonach der für die Rekurrentin handelnde, einzige Verwaltungsrat Schweizer Bürger sei (act. 1).

E. 4 Die Vorbringen der Rekurrentin erschöpfen sich in Behauptungen, welche auf der Weltanschauung aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegung fussen, worauf sodann nicht weiter einzugehen ist. Die erhobenen Rügen erweisen sich mithin als offensichtlich unbegründet und sind mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf über- haupt – zum wiederholten Male – einzutreten ist (vgl. dazu etwa bereits BGer 9C_414/2025 vom 19. September 2025 E. 2.3; 9C_288/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.1; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 sowie 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2). Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Gemeinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. etwa Art. 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV; § 1, 15 und 74 der Verfassung des Kantons Zug [KV; BGS 111.1]; DBG; Steuerharmonisierungsgesetz [StHG; SR 642.14]; StG sowie die dazu erlassenen Verord- nungen) sowie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden. Es han- delt sich mithin auf allen Ebenen um öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steuererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souverä- nen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumentation einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unterneh- men völlig abwegig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer

5 Urteil A 2026 16 9C_414/2025 vom 19. September 2025 E. 2.3; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Im Hinblick auf künftige ähnliche Eingaben bleibt bezüglich dem Vorbringen, wonach Nachname und Vorname einer natürlichen Person zwingend durch ein Komma zu trennen seien, Folgendes festzuhalten: Diese Auffassung steht nicht nur im Widerspruch zum all- gemeinen Sprachgebrauch, sie entbehrt vor allem jeder rechtlichen Grundlage (vgl. etwa BGer 9C_654/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Ohnehin steht vorlie- gend die Rekurrentin als juristische Person am Recht. Die Eingabe der Rekurrentin enthält über mehrere Seiten hinweg nicht nachvollziehbare und weitschweifige Ausführungen, die den angefochtenen Einspracheentscheid inhaltlich nur marginal thematisieren. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 5 Zusammengefasst erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet. Er ist ab- zuweisen.

E. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Angesichts des hohen Streitwerts wird die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht vertretenen Rekurrentin kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen wer- den, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG im Umkehrschluss; § 28 Abs. 2a VRG).

6 Urteil A 2026 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2024) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2024) werden abgewiesen.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 5'000.– auferlegt, die mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 23. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ SA Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2024 / direkte Bundessteuer 2024 A 2026 16

2 Urteil A 2026 16 A. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Dezember 2025 wurde die A.________ SA für die Steuerperiode 2024 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer veranlagt (StV-act. 2). Dagegen erhob die Steuerpflichtige am

12. Januar 2026 Einsprache und beantragte, die Steuerforderungen seien als bereits be- glichen zu betrachten bzw. auf null festzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe keine Steuererklärung, sondern eine Statistikmeldung eingereicht und die Steuerverwal- tung agiere nicht hoheitlich (Rek-act. 2). Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Einsprache ab (Rek-act. 1). B. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 2. März 2026 (Datum Postaufgabe) gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei unter Kostenfolge festzustellen, dass aus dem Steuerjahr 2024 keine Steuerforderungen bestünden (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 4. März 2026 verlangte Kostenvorschuss (act. 2) wurde fristgerecht geleistet (act. 3). D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2026 beantragte die Steuerverwaltung (nach- folgend Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses unter Verweis auf den Einspra- cheentscheid (act. 5). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

3 Urteil A 2026 16 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann die Steuerpflichti- ge gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurs- kommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehör- de im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kan- tonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Be- weisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (be- züglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. 1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

4 Urteil A 2026 16 3. Die Rekurrentin bestreitet im Wesentlichen ihre Zahlungspflicht für die geschulde- ten Steuerforderungen und führt hierzu begründend an, die Rekursgegnerin agiere nicht staatlich-hoheitlich, sondern handelsrechtlich. Ganz generell handle es sich beim Staat um eine arglistig täuschende, betrügerische Organisation. Sie stellt darüber hinaus die Exis- tenz der Schweizerischen Eidgenossenschaft als souveränen Staat in Frage und verlangt u.a. eine verbindliche Erklärung der Steuerverwaltung, dass hoheitlich gehandelt werde sowie einen "Gegenbeweis" bzw. eine durch die Steuerverwaltung beizubringende "von der Bundeskanzlei apostillierte" original Bestätigung "zweier Kadermitarbeitenden eines thematisch passenden Departements (EJPD, EDI, EDA)", wonach der für die Rekurrentin handelnde, einzige Verwaltungsrat Schweizer Bürger sei (act. 1). 4. Die Vorbringen der Rekurrentin erschöpfen sich in Behauptungen, welche auf der Weltanschauung aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegung fussen, worauf sodann nicht weiter einzugehen ist. Die erhobenen Rügen erweisen sich mithin als offensichtlich unbegründet und sind mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf über- haupt – zum wiederholten Male – einzutreten ist (vgl. dazu etwa bereits BGer 9C_414/2025 vom 19. September 2025 E. 2.3; 9C_288/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.1; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 sowie 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2). Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Gemeinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. etwa Art. 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV; § 1, 15 und 74 der Verfassung des Kantons Zug [KV; BGS 111.1]; DBG; Steuerharmonisierungsgesetz [StHG; SR 642.14]; StG sowie die dazu erlassenen Verord- nungen) sowie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden. Es han- delt sich mithin auf allen Ebenen um öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steuererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souverä- nen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumentation einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unterneh- men völlig abwegig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer

5 Urteil A 2026 16 9C_414/2025 vom 19. September 2025 E. 2.3; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Im Hinblick auf künftige ähnliche Eingaben bleibt bezüglich dem Vorbringen, wonach Nachname und Vorname einer natürlichen Person zwingend durch ein Komma zu trennen seien, Folgendes festzuhalten: Diese Auffassung steht nicht nur im Widerspruch zum all- gemeinen Sprachgebrauch, sie entbehrt vor allem jeder rechtlichen Grundlage (vgl. etwa BGer 9C_654/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Ohnehin steht vorlie- gend die Rekurrentin als juristische Person am Recht. Die Eingabe der Rekurrentin enthält über mehrere Seiten hinweg nicht nachvollziehbare und weitschweifige Ausführungen, die den angefochtenen Einspracheentscheid inhaltlich nur marginal thematisieren. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5. Zusammengefasst erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet. Er ist ab- zuweisen. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Angesichts des hohen Streitwerts wird die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht vertretenen Rekurrentin kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen wer- den, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG im Umkehrschluss; § 28 Abs. 2a VRG).

6 Urteil A 2026 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2024) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2024) werden abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 5'000.– auferlegt, die mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziff. 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 23. Juni 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am